Satzung des Tennisvereines Rathenow e.V.
beschlossen am 01. April 2005
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Tennisverein Rathenow e.V." und hat seinen Sitz in Rathenow. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rathenow eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Tennisverein Rathenow e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Tennissportes auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Teilnahme an Wettkämpfen.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und im Tennisverband Berlin/Brandenburg und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereines werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
Jeder am Tennissport Interessierte kann den Antrag auf Aufnahme in den Verein stellen. Die Bestimmungen des Tennisverbandes werden dabei zugrunde gelegt.
Der Verein umfasst
1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
3. Fördernde Mitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Sofern dem Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Mitteilung über seinen Aufnahmeantrag zugegangen ist, ist damit die Aufnahme bestätigt. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen zeitbegrenzt eine ruhende Mitgliedschaft beschließen.
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich bis zum 30. November zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes auf Empfehlung des Ehrenrates.
Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen
1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegen
2. unehrenhafter Handlungen
3. wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nach erfolgter Mahnung nicht nachkommt
4. bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereines.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Tennisvereines unter Beachtung der Spielordnung, der Platzordnung und der Hausordnung zu/nutzen. Die Mitglieder sind gegen Sportunfälle im Rahmen der vom Landessportbund abgeschlossenen Unfallversicherungen versichert.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereines, des Landessportbundes Brandenburg e.V., des Tennisverbandes Berlin/Brandenburg, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten
d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereines oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
e) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Arbeitsleistungen des Tennisvereines werden von allen Mitgliedern anerkannt.
§ 8 Haftung
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet bis zum 30. April eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle ordentlichen Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen sind. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern und des Ehrenrates
5. Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Arbeitsleistungen bzw. des dafür
anzusetzenden finanziellen Ausgleichs; ausgenommen sind hiervon die in § 11 genannten Punkte.
8. Auflösung des Vereines
9. Beschluss des Finanzplanes
Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines betreffen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart dem Jugendwart, dem Clubwart, dem Frauenwart. Der stellvertretende Vorsitzende kann ein weiteres Amt übernehmen.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Leitung des Vereines
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Finanzplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
e) Erlass von Ordnungen (Spiel-, Platz-, Ranglisten-, Hausordnung)
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und ihre Vertretung untereinander werden vom Vorstand festgelegt.
5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden oder einzelne Vereinsmitglieder heranziehen.
§ 12 Pflichte und Rechte des Vorstandes
Wahl, Amtszeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einzeln in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so tritt bis zur Neuwahl sein Vertreter in sein Amt ein. Ist kein Vertreter vorhanden, so übernimmt der Vorsitzende bis zur Neuwahl die Aufgaben des Ausgeschiedenen oder überträgt sie einem Vorstandsmitglied kommissarisch. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden durch den Vorstand gewählt.
2. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden; der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen stimmberechtigte Mitglieder sein.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis, von einzelnen Mitgliedern verlangte Protokollnotizen.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 14 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Mitgliederversammlung berichtet.
§16 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat einberufen sein. Sie ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Rathenow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigter Zwecke".
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Dr. Hans Seidel
- Vorsitzender - (C) 2006 - Alle Rechte vorbehalten